Bei stockendem Verkehr: Bereiche, die freigehalten werden müssen
Wenn der Verkehr nicht mehr fließt und wir uns in stockendem Verkehr wiederfinden, ist es wichtig, bestimmte Bereiche frei zu halten. Aber welche sind das genau? Lassen Sie uns das klären!
1. Rettungsgassen bilden
Im Falle eines Unfalls oder einer Notlage müssen Rettungsfahrzeuge schnellstmöglich zur Einsatzstelle gelangen. Daher ist es gesetzlich vorgeschrieben, bei stockendem Verkehr auf Autobahnen und mehrspurigen Landstraßen Rettungsgassen zu bilden. Hierbei sollten Sie darauf achten, dass sich die Fahrzeuge auf der linken Fahrspur nach links orientieren und die Fahrzeuge auf den restlichen Fahrspuren nach rechts.
2. Kreuzungen und Einmündungen
Eine weitere Regel besagt, dass man Kreuzungen und Einmündungen nicht blockieren darf, um den Querverkehr nicht zu behindern. Insbesondere der Fließverkehr sowie Radfahrer und Fußgänger sollten ungehindert passieren können. Auch das Stoppen auf Zebrastreifen ist zu vermeiden.
3. Busspuren
Außerdem müssen Busspuren freigehalten werden, damit der öffentliche Verkehr weiterhin reibungslos funktioniert. Das unbefugte Befahren der Busspur kann mit einem Bußgeld bestraft werden.
4. Halteverbotszonen
Für den fließenden Verkehr sollten auch Halteverbotszonen unbedingt freigehalten werden. Das unberechtigte Halten oder Parken in diesen Bereichen ist ebenfalls bußgeldbewehrt.
Bereiche | Beispiel | Ursache |
---|---|---|
Rettungsgassen | Autobahnen und mehrspurige Landstraßen | Notfalleinsätze |
Kreuzungen und Einmündungen | Innenstädte, Kreisverkehre | Fließverkehr |
Busspuren | Öffentlicher Verkehr | Reibungsloser Verkehr |
Halteverbotszonen | Feuerwehrzufahrten, Taxistände, Schulen | Sicherheit und Zugänglichkeit |
Fazit
Seien Sie aufmerksam bei stockendem Verkehr und halten Sie die genannten Bereiche frei. So tragen Sie zu einer besseren Verkehrssituation und mehr Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer bei. Bleiben Sie jedoch stets gelassen und üben Sie Geduld, denn Hektik bringt Sie auch nicht schneller ans Ziel.